Sachverständigen Leistungen

Privatauftrag

Privatauftrag

Beim Privatauftrag sollte der private Sachverständige zunächst vom Auftraggeber Auskunft einholen, ob die Handwerkerleistung bereits abgenommen ist , da hier eine Beweislastumkehr vom Auftragnehmer (Handwerker) auf den Auftraggeber ( Bauherr ) stattfindet.

Falls die Beweislast noch beim Auftragnehmer liegt, reicht es oft aus bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung ein Mangelprotokoll zu erstellen, wonach der Auftragnehmer die dort festgehaltenen Mängel abarbeiten kann. Diese Mängelbeseitigung wird dann im Rahmen einer Abnahmebegleitung durch den Sachverständigen überprüft.

Oftmals ist es auch sinnvoll eine baubegleitende Qualitätskontrolle durch den Sachverständigen zu beauftragen, da evtl. einige Bereiche bei Fertigstellung der Mangelbeseitigung nicht mehr einsehbar sind.

Auch ist eine gutachterliche Stellungnahme ( Kurzgutachten ) eine Möglichkeit Mängel, Abweichungen, und Schäden   zu dokumentieren, und in erweiterter Form vom Sachverständigen Stellung zu ausgeführten Leistungen  nehmen zu lassen.

Falls die Beweislast schon beim Auftraggeber liegt, sollte einem fundiertem Gutachten mit „Soll-Ist Vergleich“ der Vorzug gegeben werden, da dies zum einen als “ stumpfe Waffe“ gegenüber dem Auftragnehmer vorgelegt werden kann, um Ihm aufzuzeigen, dass die erbrachten Leistungen mangelhaft sind, und Ihn zum einlenken ( Mängelbeseitigung, Vergleich ) zu bewegen. Zum anderen ist ein fundiertes Privatgutachten, das bei einem Rechtstreit bei Gericht vorgelegt wird eine gute Basis den sogen. Beweisbeschluss für den gerichtlichen Sachverständigen seitens des Gerichtes  zu erstellen.

Gerichtsauftrag

Bei Gerichtsverfahren ( zivile Bausachen )  wird zwischen dem selbstständigem Beweisverfahren, und dem Rechtstreit unterschieden.

In beiden Fällen wird vom Gericht ein Beweisbeschluss mit den Beweis zu erhebenden Fragen erstellt, nachdem der Sachverständige beim Ortstermin seine Untersuchungen, und Dokumentationen vornimmt. Abweichen vom Beweisbeschluss wird der Gerichtssachverständige nicht. Auch wird er sich weiter nicht am Ortstermin über vorgefundene Sachverhalte äußern, sondern diese in seinem Gutachten darlegen.

Vorteilhaft ist es wenn der Beweisbeschluss z.B. bei einem Rechtsstreit auf Basis eines fundiertem Privatgutachtens erstellt wird, da bei gerichtlichen Aufträgen keinerlei Ausforschungen durch den Sachverständigen zulässig sind.

Auf Antrag einer Partei kann der Beweisbeschluss erweitert werden, um weitere Sachverhalte und Fragen aus technischer Sicht klären zu lassen. Hierzu wird meistens ein zweiter Ortstermin erforderlich.

Auch kann das Gericht den gerichtlichen Sachverständigen zu einer Anhörung bei Gericht Laden, um bei der Verhandlung evtl. Unklarheiten aus dem Gutachten erläutern zu lassen.

Ablaufschema eines Gerichtsgutachtenauftrages:

  • Eingang der Akte im Büro
  • Auftragsbestätigung an das Gericht mit Stundensatzantrag (Kopie an die Rechtsbeistände)
  • Vereinbarung des Ortstermins (i.d.R. erfolgt dies über die Rechtsbeistände der Parteien per Fax. Sofern hier bereits Vorbereitungen für den Termin wie Unterlagen, Gerüste, Handwerker, Arbeitsbühnen angefordert werden, sollten diese auch sicher am Termin vorliegen, bzw. bereitstehen).
  • Abhaltung des Ortstermins mit Beweisaufnahme (Nach Eintreffen der Beteiligten, werden diese namentlich im Protokoll festgehalten. Danach wird der Beweisbeschluss in strenger Anlehnung und Reihenfolge abgearbeitet. Wichtig ist hier, dass bestenfalls die Beteiligten zusammenbleiben.Am Ortstermin wird Raum um einen vernünftigen Sachvortrag für alle Beteiligten gegeben,  in geordneter Reihenfolge und Basis, jedoch ohne Vorhaltungen gegenüber weiteren Beteiligten).
  • Zuletzt erfolgt die Ausarbeitung des Gutachtens. (Sofern hier bereits am Ortstermin Unterlagen angefordert wurden ist dies sachdienlich diese im vereinbarten Zeitfenster zu liefern. Bei nachträglicher Anforderungen von Unterlagen über das Gericht oder der Mitteilung, dass der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuss nicht ausreicht ist es ebenfalls sachdienlich dass hier zeitnah von den jeweiligen Beteiligten reagiert wird, um die Fertigstellung des Gutachtens nicht zu verzögern).

Gerichtsauftrag

Schiedsgutachten

Schiedsgutachten

Bei Uneinigkeit von den Parteien Auftragnehmer, und Auftraggeber ist das Schiedsgutachten eine gute außergerichtliche Möglichkeit durch einen Schiedsgutachter  für beide Parteien eine neutrale objektive Klärung von Zweifeln und Streitfragen zu erhalten.

Zuvor wird hier ein Vertrag geschlossen, worin sich beide Parteien auf einen Schiedsgutachter verständigen, und erklären sich seinem “ Schiedsspruch“ rechtskräftig zu Unterwerfen.

Das Schiedsgutachten  ist oftmals eine auch für beide Parteien kostengünstige  Alternative gegenüber einem von einer Partei beauftragtem Privatgutachten, bzw. dem Gang vor Gericht.

Versicherungsgutachten

Diese werden bei Schäden von versicherten Sachen oder Gütern benötigt, um Schadenhöhe, weitere Gebrauchsfähigkeit, Ihren Wert, oder deren Erneuerung  festzulegen.

Entscheidend für die Kostenberechnung sind hier die Versicherungsbedingungen, und der Versicherungsvertrag zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer, was versichert ist.

Bei Haftpflichtschäden, wird i.d.R. vom Sachverständigen innerhalb seines Gutachtens eine Zeitwertberechnung für die beschädigten Sachen erstellt, bei der die Lebensdauer von Bauteilen und deren Gebrauchsdauer berücksichtigt wird.

Auch werden Schadenursachen untersucht, um diese künftig zu vermeiden.

Versicherungs- gutachten

Ausführungsplanung

Ausführungsplanung

Durch eine „Sonderfachmann“ ( Sachverständigen ) für ein Fachgebiet geleistete Ausführungsplanung gibt besonders bei schwierigen Details Sicherheit, da dieser im Regelfall über große technische Erfahrung und besonderes  Fachwissen verfügt.

Architekten, Ingenieure, Bauherrn, Bauträger o.ä. können ( sollten ) sich bei geringerer Erfahrung in einem Spezialgebiet, einen Sonderfachmann zu Rate ziehen. Änderungen oder Korrekturen während der Bauzeit können so durch gute Vorplanung minimiert werden.

Ausschreibungen

Aufbauend auf eine Ausführungsplanung, kann vom “ Sonderfachmann“ eine seiner Vorplanung entsprechende Ausschreibung erstellt werden.

Auch hier ist die besondere Erfahrung gefragt, um vollumfänglich, und erschöpfend die zu erbringenden Leistungen zu beschreiben. Lückenhafte, oder schlecht beschriebene Leistungsverzeichnisse bringen oft Nachträge, und die damit verbundenen Mehrkosten mit sich.

Ausschreibungen

Baubegleitung

Baubegleitung

Um zu Kontrolle darüber zu erhalten, ob die vereinbarten Stoffe, und Materialien Vorort verbaut werden, und dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, ist eine Baubegleitung durch den Sachverständigen sinnvoll.

Hier können Abweichungen frühzeitig erkannt, und aufgezeigt, sowie gegengesteuert werden.

Abnahmebegleitung

Hier unterstützt der Sachverständige seinen Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistungen.

Er erstellt auf Wunsch beim Abnahmetermin ein entsprechendes Protokoll, wo z.B. noch vorhandene Mängel dokumentiert werden, und spricht entsprechend seine Empfehlung aus, das Werk abzunehmen, oder die Abnahme zu verweigern.

Abnahmebegleitung

Prüfung

Prüfung von Aufmaß und Abrechnung

Auch diese Leistungen können vom Sachverständigen auf Wunsch erbracht werden.

Anhand von Plänen, Massenermittlungen, oder bestenfalls Vorort, kann ein vom Auftragnehmer erstelltes Aufmaß geprüft werden. Ebenso Rechnungen auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses, Nachträgen und des Aufmaßes.