Beim Privatauftrag sollte der private Sachverständige zunächst vom Auftraggeber Auskunft einholen, ob die Handwerkerleistung bereits abgenommen ist , da hier eine Beweislastumkehr vom Auftragnehmer (Handwerker) auf den Auftraggeber ( Bauherr ) stattfindet.
Falls die Beweislast noch beim Auftragnehmer liegt, reicht es oft aus bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung ein Mangelprotokoll zu erstellen, wonach der Auftragnehmer die dort festgehaltenen Mängel abarbeiten kann. Diese Mängelbeseitigung wird dann im Rahmen einer Abnahmebegleitung durch den Sachverständigen überprüft.
Oftmals ist es auch sinnvoll eine baubegleitende Qualitätskontrolle durch den Sachverständigen zu beauftragen, da evtl. einige Bereiche bei Fertigstellung der Mangelbeseitigung nicht mehr einsehbar sind.
Auch ist eine gutachterliche Stellungnahme ( Kurzgutachten ) eine Möglichkeit Mängel, Abweichungen, und Schäden zu dokumentieren, und in erweiterter Form vom Sachverständigen Stellung zu ausgeführten Leistungen nehmen zu lassen.
Falls die Beweislast schon beim Auftraggeber liegt, sollte einem fundiertem Gutachten mit „Soll-Ist Vergleich“ der Vorzug gegeben werden, da dies zum einen als “ stumpfe Waffe“ gegenüber dem Auftragnehmer vorgelegt werden kann, um Ihm aufzuzeigen, dass die erbrachten Leistungen mangelhaft sind, und Ihn zum einlenken ( Mängelbeseitigung, Vergleich ) zu bewegen. Zum anderen ist ein fundiertes Privatgutachten, das bei einem Rechtstreit bei Gericht vorgelegt wird eine gute Basis den sogen. Beweisbeschluss für den gerichtlichen Sachverständigen seitens des Gerichtes zu erstellen.